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Länderleitfaden · Vor dem Umzug

Krankenversicherung beim Auswandern nach Österreich: die Prüfpunkte

Ob du in Österreich automatisch versichert bist oder dich selbst versichern musst, hängt davon ab, ob du dort arbeitest. Wer in Österreich beschäftigt ist, ist ab dem Tag des Beschäftigungsbeginns pflichtversichert. Nichterwerbstätige brauchen für den Aufenthalt über drei Monate ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Die EHIC gilt nur bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen EU-Land.

Von , berät für die Verus Vorsorge GmbH (Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO) · Stand:

Prüfpunkte
  1. Zugang: Arbeit oder Selbstversicherung
  2. Nachweis: bei Nichterwerbstätigkeit
  3. Optionen: ÖGK, S1, private Police
  4. Klären: Kasse, EHIC und S1

Auf einen Blick

Prüfpunkte Österreich

Diese Punkte klärst du, bevor du nach Österreich ziehst. Jede Zeile nennt die Quelle, Stand ist der 12.10.2026.

PrüfpunktWas die Quelle sagtQuelle
AufbauÖsterreich hat eine gesetzliche Krankenversicherung nach dem Pflichtversicherungsprinzip; den Träger kann man sich nicht aussuchen.[2], [3], [11]
ArztbesuchVertragsärztinnen und Vertragsärzte rechnen direkt mit der ÖGK ab, sodass Versicherte für die meisten Behandlungen nichts zahlen; bei Wahlärzten ohne Kassenvertrag zahlt man zuerst selbst und bekommt von der ÖGK nur einen Teil der Kosten erstattet.[12], [13]
Mit ArbeitWer in Österreich beschäftigt ist, ist ab dem Tag des Beschäftigungsbeginns pflichtversichert.[1], [2], [3]
Ohne ArbeitWer in keiner gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, kann sich in Österreich, solange der Wohnsitz im Inland liegt, auf Antrag selbst versichern (§ 16 ASVG).[1], [14], [15]
NachweisNichterwerbstätige brauchen für den Aufenthalt über drei Monate ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.[6], [7], [8]
AnmeldungWer länger als drei Monate in Österreich bleibt, hat dies binnen vier Monaten ab Einreise der Niederlassungsbehörde anzuzeigen; auf Antrag wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.[6], [7], [8]
EHICDie EHIC gilt nur bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen EU-Land.[10], [9]

Das System

Wie die Krankenversicherung in Österreich funktioniert

Österreich hat eine gesetzliche Krankenversicherung nach dem Pflichtversicherungsprinzip; den Träger kann man sich nicht aussuchen, und den Zugang zur ärztlichen Behandlung ermöglicht die e-card, auf deren Rückseite sich die Europäische Krankenversicherungskarte befindet.

Vertragsärztinnen und Vertragsärzte rechnen direkt mit der ÖGK ab, sodass Versicherte für die meisten Behandlungen nichts zahlen; bei Wahlärzten ohne Kassenvertrag zahlt man zuerst selbst und bekommt von der ÖGK nur einen Teil der Kosten erstattet.

Zuzahlungen wie die Rezeptgebühr klärst du bei der ÖGK.

Pflicht und Zugang

Wann du in Österreich versichert bist oder dich versichern kannst

Für die Krankenversicherung zuständig ist grundsätzlich der Staat, in dem du arbeitest, sonst dein Wohnstaat; die Staatsangehörigkeit zählt nicht.

Wer in Österreich als Dienstnehmer beschäftigt ist, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, und zwar ab dem Tag des Beschäftigungsbeginns auch ohne die Anmeldung, die der Dienstgeber vor Arbeitsantritt vornimmt; Selbstständige sind bei der SVS pflichtversichert, zum Beispiel Gewerbetreibende mit Kammermitgliedschaft.

Der bloße Wohnsitz in Österreich begründet keine Pflichtversicherung: Wer nicht arbeitet, keine Pension und keine Leistung des Arbeitsmarktservice bezieht und nicht mitversichert ist, kann sich bei der ÖGK selbst versichern.

Wer in keiner gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, kann sich in Österreich, solange der Wohnsitz im Inland liegt, auf Antrag selbst versichern (§ 16 ASVG); die ÖGK nennt als Voraussetzung, dass du weder in Österreich noch in einem EU/EWR-Staat pflichtversichert bist.

Die Selbstversicherung schließt nahtlos an eine zuvor bestehende österreichische Versicherung an, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach deren Ende gestellt wird; sonst beginnt sie am Tag nach der Antragstellung.

Nach dem Gesetz besteht bei Selbstversicherten ein Leistungsanspruch erst nach einer Wartezeit von drei Monaten, die die Satzung auf sechs Monate erweitern kann; die ÖGK nennt sechs Monate, die entfallen, wenn zuvor 26 Wochen in den letzten zwölf Monaten oder unmittelbar davor sechs Wochen eine gesetzliche Krankenversicherung in Österreich, einem EU/EWR-Staat oder einem Abkommensstaat bestand.

Die Selbstversicherung gewährt Sachleistungen, aber kein Kranken- oder Wochengeld, und endet unter anderem bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder bei zwei Monaten Beitragsrückstand. Ob eine deutsche Vorversicherung, gesetzlich oder privat, den Beginn oder die Wartezeit beeinflusst, klärst du vor dem Umzug direkt bei der ÖGK.

Nachweis

Wann ein Krankenversicherungsnachweis verlangt wird

EWR-Bürger sind in Österreich zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Wer länger als drei Monate in Österreich bleibt, hat dies binnen vier Monaten ab Einreise der Niederlassungsbehörde anzuzeigen; auf Antrag wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.

Für die Anmeldebescheinigung legen Beschäftigte eine Arbeitgeberbestätigung und Selbstständige den Nachweis der Selbstständigkeit vor, Nichterwerbstätige Nachweise über ausreichende Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz. Welche Police die Niederlassungsbehörde als umfassend anerkennt, klärst du vor dem Abschluss direkt dort.

SituationWas die Quellen sagenDas klärst du
RentnerRentner beantragen den S1 beim Krankenversicherungsträger des Landes, das ihre Rente zahlt, und lassen ihn bei der Ankunft im neuen Land beim zuständigen Träger registrieren.Frag deine Krankenkasse, ob und wann sie den S1 ausstellt.
StudierendeFür ordentliche Studierende gibt es eine eigene Selbstversicherung, die laut ÖGK ein Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule der EU, des EWR oder der Schweiz, keine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung und den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraussetzt.Frag die ÖGK nach den Voraussetzungen und deine Krankenkasse, bis wann deine EHIC gilt.

Optionen

Deine Optionen: Pflichtversicherung, Selbstversicherung oder private Police

OptionWas die Quellen sagenDas klärst du
Pflichtversicherung durch ArbeitWer in Österreich als Dienstnehmer beschäftigt ist, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, und zwar ab dem Tag des Beschäftigungsbeginns auch ohne die Anmeldung, die der Dienstgeber vor Arbeitsantritt vornimmt; Selbstständige sind bei der SVS pflichtversichert, zum Beispiel Gewerbetreibende mit Kammermitgliedschaft.Frag deinen Arbeitgeber, wann und wie er dich bei der ÖGK anmeldet.
Selbstversicherung bei der ÖGKWer in keiner gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, kann sich in Österreich, solange der Wohnsitz im Inland liegt, auf Antrag selbst versichern (§ 16 ASVG). Die Selbstversicherung gewährt Sachleistungen, aber kein Kranken- oder Wochengeld, und endet unter anderem bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder bei zwei Monaten Beitragsrückstand.Frag die ÖGK nach Antrag, Beginn, Wartezeit und den Unterlagen, die sie braucht.
Private oder internationale PoliceFür die Anmeldebescheinigung legen Beschäftigte eine Arbeitgeberbestätigung und Selbstständige den Nachweis der Selbstständigkeit vor, Nichterwerbstätige Nachweise über ausreichende Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz.Lass dir Deckungsumfang, Gebiet und Laufzeit schriftlich bestätigen und frag die Niederlassungsbehörde, ob die Police als umfassend gilt.

Ob eine private Police eine Selbstversicherung ersetzt, klärst du vor dem Abschluss mit der ÖGK. Mehr zur Police unter internationale Krankenversicherung.

In Deutschland

Was du in Deutschland vor dem Umzug klärst

Bevor du dich in Deutschland abmeldest, klärst du schriftlich, wie es mit deiner jetzigen Versicherung weitergeht. Die Fragen unten gelten für jedes Zielland. Es sind Fragen und keine Rechtsauskunft: Die Antworten stehen in deinen Vertragsunterlagen oder kommen von der Stelle, die du fragst.

Drei Österreich-Themen klärst du vorab mit deiner Krankenkasse: die EHIC, einen möglichen S1 (Formular für den Anspruch im neuen Wohnland) und die Bescheinigung deiner bisherigen Versicherungszeiten.

Wenn du gesetzlich versichert bist: Fragen an deine Krankenkasse

  • Was passiert mit meiner Mitgliedschaft, wenn ich mich in Deutschland abmelde, und zu welchem Datum endet sie?
  • Kann ich die Mitgliedschaft ruhen lassen oder später wieder aufnehmen, und unter welchen Bedingungen?
  • Welche Bescheinigung über meine bisherigen Versicherungszeiten bekomme ich, und wie schnell?
  • Was gilt für mitversicherte Familienangehörige: Wer bleibt versichert, wer nicht?
  • Kommt für mich ein S1 in Frage, und wer stellt ihn aus?
  • Welche Bescheinigung über meine Versicherungszeiten bekomme ich für die ÖGK, und wie schnell?

Wenn du privat versichert bist: Fragen an deinen Versicherer

  • Endet mein Vertrag mit dem Umzug, ruht er oder läuft er weiter?
  • Gibt es eine Anwartschaft, und was bleibt dabei erhalten? Frag nach dem Unterschied zwischen kleiner und großer Anwartschaft und danach, ob bei einer Rückkehr eine neue Gesundheitsprüfung nötig wäre.
  • Gilt mein Vertrag im Zielland, und für wie lange am Stück?
  • Welche Unterlagen bekomme ich schriftlich, bevor ich kündige?
  • Gilt die Police in Österreich für die gesamte Aufenthaltsdauer?
  • Bestätigt der Versicherer Deckungsumfang, Gebiet und Laufzeit schriftlich?

Kündige keinen Vertrag, bevor schriftlich geklärt ist, was danach gilt. Die Zusammenhänge erklären wir auf den Seiten Krankenversicherung beim Auswandern und PKV und Anwartschaft. Für Familien steht mehr unter Krankenversicherung der Familie im Ausland.

Stolpersteine

Typische Fehler bei der Krankenversicherung nach Österreich

  1. Die EHIC als Dauerlösung

    Die EHIC gilt nur bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen EU-Land. Frag deine Krankenkasse nach dem Weg für den Wohnsitzwechsel.

  2. Wartezeit und Frist übersehen

    Die Selbstversicherung schließt nahtlos an eine zuvor bestehende österreichische Versicherung an, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach deren Ende gestellt wird; sonst beginnt sie am Tag nach der Antragstellung. Plane die Zeit bis zum Leistungsanspruch ein und frag die ÖGK nach der Wartezeit.

  3. Die Anmeldefrist verpassen

    Wer länger als drei Monate in Österreich bleibt, hat dies binnen vier Monaten ab Einreise der Niederlassungsbehörde anzuzeigen; auf Antrag wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.

  4. Den Nachweis erst vor Ort klären

    Kläre vor dem Abschluss einer Police, was die Niederlassungsbehörde als umfassenden Schutz anerkennt.

  5. Die Selbstversicherung unterschätzen

    Die Selbstversicherung gewährt Sachleistungen, aber kein Kranken- oder Wochengeld, und endet unter anderem bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder bei zwei Monaten Beitragsrückstand. Frag die ÖGK, was das für dich bedeutet.

Zum Abhaken

Checkliste: Krankenversicherung nach Österreich

  • Kläre deinen Status: arbeiten, selbstständig, Rente, Studium oder ohne Tätigkeit.
  • Frag deine Krankenkasse nach einem S1 und der Laufzeit deiner EHIC.
  • Lass dir die Versicherungszeiten bescheinigen, die die ÖGK anfordern kann.
  • Halte das Datum der Einreise fest, damit du die Anmeldefrist im Blick hast.
  • Frag die ÖGK, ob für dich eine Selbstversicherung in Frage kommt und welche Wartezeit gilt.
  • Lass dir bei einer privaten Police Deckungsumfang, Gebiet und Laufzeit schriftlich bestätigen.
  • Frag die Niederlassungsbehörde, ob deine Police als umfassender Schutz gilt.
  • Kläre, welche Absicherung zwischen Umzug und Beginn des österreichischen Schutzes gilt.
  • Frag nach der Mitversicherung für Familienangehörige, falls du nicht allein ziehst.

Die Liste ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Fristen und Nachweise prüfst du bei den Stellen, die in den Quellen stehen.

Für wen diese Seite ist und was sie nicht tut

Diese Seite ist für dich, wenn du in Deutschland wohnst und deinen Umzug nach Österreich planst.

  • Keine Versicherernamen und keine Preise, solange wir sie nicht belegen können.
  • Keine Angstszenarien, nur Fragen und Quellen.
  • Keine individuelle Beratung und keine Rechtsberatung. Das hier ist allgemeine Information.
  • Keine Werbung für das Auswandern: Die Seite ordnet nur die Krankenversicherung ein, für Menschen, die ohnehin gehen.
  • Nichts zu Visum, Arbeit, Wohnung oder Steuern. Dafür sind die Behörden des Landes und deine Berater zuständig.
  • Keine Frage nach Gesundheitsdaten. Die gehören in den Antrag, nicht in Kommentare, Nachrichten oder die Terminbuchung.

Wer hier schreibt

Tassilo Peter Seitz ist Gesellschafter der Verus Vorsorge GmbH und berät auf Deutsch und Englisch (Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO). Wie wir arbeiten und wie wir verdient werden, steht auf der Seite So arbeiten wir, so verdienen wir.

Passende Themen

Häufige Fragen

Muss ich mich in Österreich krankenversichern, wenn ich dorthin ziehe?

Wer in Österreich als Dienstnehmer beschäftigt ist, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, und zwar ab dem Tag des Beschäftigungsbeginns auch ohne die Anmeldung, die der Dienstgeber vor Arbeitsantritt vornimmt; Selbstständige sind bei der SVS pflichtversichert, zum Beispiel Gewerbetreibende mit Kammermitgliedschaft.

Der bloße Wohnsitz in Österreich begründet keine Pflichtversicherung: Wer nicht arbeitet, keine Pension und keine Leistung des Arbeitsmarktservice bezieht und nicht mitversichert ist, kann sich bei der ÖGK selbst versichern. Für die Krankenversicherung zuständig ist grundsätzlich der Staat, in dem du arbeitest, sonst dein Wohnstaat; die Staatsangehörigkeit zählt nicht. Frag deine Krankenkasse, was für deine Lage vorgesehen ist.

Quellen: [1], [4], [2], [3], [5], [14], [17], [15], [10], [16]

Gilt meine EHIC, wenn ich nach Österreich ziehe?

Die EHIC gilt nur bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen EU-Land, nur für öffentliche Anbieter und nicht für geplante Behandlungen.

Wer sich in Österreich niederlässt, verlegt den gewöhnlichen Aufenthalt. Ob ein S1 für dich in Frage kommt, zum Beispiel als Rentner, bei einer Entsendung oder bei Arbeit in Deutschland, und bis wann deine Karte bei einem Umzug trägt, klärst du mit deiner Krankenkasse. Lass dir die Antwort schriftlich geben. Plane außerdem, wie du die Zeit zwischen dem Umzug und dem Beginn des österreichischen Schutzes absicherst, und frag deinen Versicherer, ob eine bestehende Police in Österreich weiter gilt.

Quellen: [9], [11]

Kann ich mich in Österreich selbst versichern, wenn ich nicht arbeite, und gilt eine Wartezeit?

Wer in keiner gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, kann sich in Österreich, solange der Wohnsitz im Inland liegt, auf Antrag selbst versichern (§ 16 ASVG).

Die Selbstversicherung schließt nahtlos an eine zuvor bestehende österreichische Versicherung an, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach deren Ende gestellt wird; sonst beginnt sie am Tag nach der Antragstellung. Nach dem Gesetz besteht bei Selbstversicherten ein Leistungsanspruch erst nach einer Wartezeit von drei Monaten, die die Satzung auf sechs Monate erweitern kann; die ÖGK nennt sechs Monate, die entfallen, wenn zuvor 26 Wochen in den letzten zwölf Monaten oder unmittelbar davor sechs Wochen eine gesetzliche Krankenversicherung in Österreich, einem EU/EWR-Staat oder einem Abkommensstaat bestand. Die Selbstversicherung gewährt Sachleistungen, aber kein Kranken- oder Wochengeld, und endet unter anderem bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder bei zwei Monaten Beitragsrückstand.

Quellen: [1], [14], [15]

Welchen Krankenversicherungsnachweis verlangt die Behörde für die Anmeldebescheinigung?

EWR-Bürger sind in Österreich zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Für die Anmeldebescheinigung legen Beschäftigte eine Arbeitgeberbestätigung und Selbstständige den Nachweis der Selbstständigkeit vor, Nichterwerbstätige Nachweise über ausreichende Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz. Wer länger als drei Monate in Österreich bleibt, hat dies binnen vier Monaten ab Einreise der Niederlassungsbehörde anzuzeigen; auf Antrag wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Welche Police als umfassend gilt, klärst du direkt bei der Niederlassungsbehörde.

Quellen: [6], [7], [8], [18]

Was gilt für Rentner, die nach Österreich ziehen?

Rentner beantragen den S1 beim Krankenversicherungsträger des Landes, das ihre Rente zahlt, und lassen ihn bei der Ankunft im neuen Land beim zuständigen Träger registrieren.

Frag deine Krankenkasse vor dem Umzug, ob und wann sie den S1 ausstellt, und bewahre die Bescheinigung für die Registrierung in Österreich auf. Klär auch, wie es für mitversicherte Familienangehörige weitergeht, weil für sie eigene Nachweise nötig sein können. Notiere dir, wer dir die Auskunft gegeben hat, und frag nach, welche Unterlagen die österreichische Stelle bei der Registrierung des S1 sehen möchte, bevor du abreist.

Quellen: [10]

Was gilt für Studierende, die in Österreich studieren?

Für ordentliche Studierende gibt es eine eigene Selbstversicherung, die laut ÖGK ein Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule der EU, des EWR oder der Schweiz, keine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung und den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraussetzt.

Ob die Selbstversicherung für dich in Frage kommt oder die EHIC für den Studienzeitraum genügt, klärst du mit der ÖGK und deiner Krankenkasse. Prüfe vorher, ob eine Mitversicherung bei deinen Eltern möglich bleibt, und lass dir Bedingungen und Beginn schriftlich bestätigen. Frag deine Krankenkasse außerdem, ob und wie lange deine bisherige Versicherung nach dem Umzug weiterläuft.

Quellen: [19], [1]

Quellen

  1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), §§ 4, 5, 8, 10, 16, 19a, 33, 122 bis 124 (Rechtsinformationssystem des Bundes, konsolidiert) amtlich · Fassung vom 10.10.2026; § 16 in der Fassung seit 01.01.2026, § 124 seit 01.01.2016 · abgerufen 10.10.2026Gelesen über die Open-Data-Schnittstelle des Bundeskanzleramts (Fassung 10.10.2026), weil die RIS-Webseite eine Sicherheitsabfrage zeigte.
  2. Pflichtversicherung (Österreichische Gesundheitskasse) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026Sozialversicherungsträger.
  3. Anmeldung bei Beschäftigung (Österreichische Gesundheitskasse) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026Sozialversicherungsträger.
  4. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), § 2 (Rechtsinformationssystem des Bundes, konsolidiert) amtlich · § 2 in der Fassung seit 01.01.2024 · abgerufen 10.10.2026Gelesen über die Open-Data-Schnittstelle des Bundeskanzleramts.
  5. Gewerbetreibende: Beginn und Ende der Pflichtversicherung (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026Sozialversicherungsträger.
  6. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), §§ 51, 53, 55 (Rechtsinformationssystem des Bundes, konsolidiert) amtlich · § 51 seit 01.09.2018, § 53 seit 18.04.2013 · abgerufen 10.10.2026Nur der Teil zur Krankenversicherung; gelesen über die Open-Data-Schnittstelle des Bundeskanzleramts.
  7. EU-Bürger und Schweizer: Antrag auf Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts (Portal der Republik, verantwortlich: Bundesministerium für Inneres) amtlich · Seite „Letzte Aktualisierung: 10.08.2026“ · abgerufen 10.10.2026
  8. Allgemeine Information für EWR-Bürger (Bundesministerium für Inneres) amtlich · Seite „Letzte Aktualisierung: 7. August 2026“ · abgerufen 10.10.2026
  9. Your Europe (Europäische Kommission): Gesundheitsversorgung bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen EU-Land amtlich · Seite, zuletzt überprüft 16.09.2026 · abgerufen 10.10.2026
  10. Your Europe (Europäische Kommission): Ihr Krankenversicherungsschutz im Gastland amtlich · Seite, zuletzt überprüft 19.08.2026 · abgerufen 10.10.2026
  11. e-card (Österreichische Gesundheitskasse) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026Sozialversicherungsträger.
  12. Vertragsarzt (Österreichische Gesundheitskasse) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026Sozialversicherungsträger.
  13. Wahlarzt (Österreichische Gesundheitskasse) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026Sozialversicherungsträger.
  14. Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Portal der Republik, verantwortlich: Sozialministerium) amtlich · Seite „Letzte Aktualisierung: 31.03.2026“ · abgerufen 10.10.2026
  15. Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Österreichische Gesundheitskasse) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026Sozialversicherungsträger.
  16. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art. 6, 11, 14, 23, 24 (Amtsblatt, Erstfassung) amtlich · Erstfassung ABl. L 166 vom 30.04.2004; spätere Änderungen nicht eingearbeitet · abgerufen 10.10.2026Erstfassung; die konsolidierte Fassung war nicht lesbar.
  17. Checkliste Sozialversicherung und weitere soziale Leistungen in Österreich für EU-Bürger und Schweizer (Portal der Republik) amtlich · Seite „Letzte Aktualisierung: 16.03.2026“ · abgerufen 10.10.2026
  18. Erklärung des Antragsformulars Anmeldebescheinigung (einfache Sprache, Bundesministerium für Inneres, PDF) amtlich · Stand 08/2026 laut Dokument · abgerufen 10.10.2026Das Dokument weist darauf hin, dass der Gesetzestext rechtsgültig ist.
  19. Selbstversicherung für Studierende (Österreichische Gesundheitskasse) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026Sozialversicherungsträger.

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