Insurance4Expats EN Erstgespräch

Länderleitfaden · Vor dem Umzug

Krankenversicherung beim Auswandern in die Schweiz: die Prüfpunkte

Ob und wann du in der Schweiz eine Grundversicherung brauchst, hängt an deinem Wohnsitz. Wer in der Schweiz wohnt, muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme für Krankenpflege versichern. Bei rechtzeitigem Beitritt gilt die Versicherung ab der Wohnsitznahme. Nichterwerbstätige weisen für die Aufenthaltserlaubnis einen Krankenversicherungsschutz nach, der sämtliche Risiken abdeckt. Die EHIC gilt auch in der Schweiz, aber nur bei vorübergehendem Aufenthalt.

Von , berät für die Verus Vorsorge GmbH (Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO) · Stand:

Prüfpunkte
  1. Pflicht: innert drei Monaten
  2. Nachweis: ohne Tätigkeit umfassend
  3. Optionen: Grundversicherung oder Befreiung
  4. Klären: Kasse, EHIC und S1

Auf einen Blick

Prüfpunkte Schweiz

Diese Punkte klärst du, bevor du in die Schweiz ziehst. Jede Zeile nennt die Quelle, Stand ist der 12.10.2026.

PrüfpunktWas die Quelle sagtQuelle
AufbauDie Grundversicherung ist obligatorisch und bietet allen Versicherten denselben Leistungsumfang.[10], [1]
PflichtWer in der Schweiz wohnt, muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme für Krankenpflege versichern.[1], [2]
BeginnBei rechtzeitigem Beitritt gilt die Versicherung ab der Wohnsitznahme.[1], [2]
Nachweis ohne TätigkeitNichterwerbstätige weisen für die Aufenthaltserlaubnis einen Krankenversicherungsschutz nach, der sämtliche Risiken abdeckt.[3], [4], [5], [6]
BefreiungMit einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit kann man sich auf Gesuch von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn man gleichwertig versichert ist.[11], [2], [12]
EHICDie EHIC gilt auch in der Schweiz, aber nur bei vorübergehendem Aufenthalt.[8], [7], [9]

Das System

Wie die Krankenversicherung in der Schweiz aufgebaut ist

Die Krankenversicherung ist in der Schweiz obligatorisch; die Grundversicherung schützt bei Krankheit, Mutterschaft und Unfall, bietet allen Versicherten denselben Leistungsumfang und wird von zugelassenen Versicherern durchgeführt.

Die Prämien der Grundversicherung hängen nicht vom Einkommen ab und unterscheiden sich nach Versicherer, Wohnort und Versicherungsform; an den Behandlungskosten beteiligen sich die Versicherten mit Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag.

Die versicherungspflichtigen Personen können unter den zugelassenen Versicherern frei wählen, und für die Grundversicherung müssen diese sie ohne Rücksicht auf Alter und Gesundheitszustand ohne Vorbehalte und Wartefristen aufnehmen.

Alle Mitglieder einer Familie, Erwachsene wie Kinder, werden einzeln versichert; eine Familienversicherung gibt es nicht.

Pflicht und Zugang

Wann du in der Schweiz versichert sein musst

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme für Krankenpflege versichern, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit.

Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung mit der Wohnsitznahme und die Prämien sind rückwirkend zu zahlen; bei verspäteter Anmeldung beginnt der Schutz erst mit dem Beitritt, bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag dazu.

Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht; wer sich nicht rechtzeitig versichert, wird von der kantonalen Behörde einem Versicherer zugewiesen und kann ihn dann nicht selbst wählen.

Die Pflicht knüpft an den Wohnsitz in der Schweiz an. Wer zusätzlich dort arbeitet, bleibt über den Wohnsitz erfasst. Ob für dich eine Ausnahme in Frage kommt, klärst du bei der kantonalen Stelle deines künftigen Wohnorts.

Nachweis

Wann ein Krankenversicherungsnachweis verlangt wird

Staatsangehörige einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens, die in der Schweiz nicht erwerbstätig sind, erhalten die Aufenthaltserlaubnis, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen ausreichende Mittel und einen Krankenversicherungsschutz nachweisen, der sämtliche Risiken abdeckt; fällt dieser Schutz später weg, kann die Bewilligung widerrufen oder nicht verlängert werden.

SituationWas die Quellen sagenDas klärst du
RentnerWer in der Schweiz wohnt und ausschließlich eine Rente aus einem EU-/EFTA-Staat bezieht, muss sich nach dem Freizügigkeitsabkommen in diesem Staat für die Krankenpflege versichern; wer zusätzlich eine Schweizer Rente bezieht, versichert sich in der Schweiz.Frag deine Krankenkasse, ob und wann sie den S1 ausstellt.
StudierendeStudierende aus der EU/EFTA unterstehen in der Schweiz nicht der Versicherungspflicht, solange sie dort nicht erwerbstätig sind und im System ihres Wohnlandes versichert bleiben; privat versicherte Studierende können sich befreien lassen, wenn der Schutz gleichwertig ist.Frag die kantonale Stelle deines künftigen Wohnorts, ob dein Schutz als gleichwertig gilt.

Welche Unterlagen das Migrationsamt deines künftigen Wohnkantons verlangt, erfragst du dort.

Optionen

Deine Optionen: Grundversicherung, Befreiung oder Zusatz

OptionWas die Quellen sagenDas klärst du
Grundversicherung bei einem zugelassenen VersichererDie versicherungspflichtigen Personen können unter den zugelassenen Versicherern frei wählen, und für die Grundversicherung müssen diese sie ohne Rücksicht auf Alter und Gesundheitszustand ohne Vorbehalte und Wartefristen aufnehmen.Frag den Versicherer, ab wann du dich anmelden kannst und welche Unterlagen er braucht.
Befreiung auf Gesuch (private oder ausländische Police)Auf Gesuch hin kann von der Versicherungspflicht befreit werden, wer eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen hat und während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig versichert ist; die Befreiung lässt sich ohne besonderen Grund nicht widerrufen. Die kantonale Stelle prüft die Gleichwertigkeit einer privaten oder ausländischen Versicherung im Einzelfall; entscheidend ist, dass im Vergleich zur Versicherung nach KVG keine Lücken oder Einschränkungen bestehen.Lass dir von deinem Versicherer schriftlich bestätigen, was die kantonale Stelle verlangt, und frag die Stelle vor dem Abschluss.
Deutsche gesetzliche Versicherung weiterführenNach den Hinweisen der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ist die Befreiung nach Art. 2 Abs. 7 KVV nicht möglich für nichterwerbstätige Personen mit EU/EFTA-Bewilligung, die über eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung (EHIC) verfügen.Frag deine Krankenkasse und die kantonale Stelle deines künftigen Wohnorts, was in deinem Fall gilt.
ZusatzversicherungBei Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag darf der Versicherer Fragen zum Gesundheitszustand stellen, Vorbehalte anbringen oder das Gesuch ablehnen; das gilt nicht für die Grundversicherung.Plane sie getrennt von der Grundversicherung und frag den Versicherer nach seinen Bedingungen.

Die Hinweise zur Gleichwertigkeit und zur Befreiung stammen von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich; andere Kantone können abweichen. Mehr zur Police unter internationale Krankenversicherung.

In Deutschland

Was du in Deutschland vor dem Umzug klärst

Bevor du dich in Deutschland abmeldest, klärst du schriftlich, wie es mit deiner jetzigen Versicherung weitergeht. Die Fragen unten gelten für jedes Zielland. Es sind Fragen und keine Rechtsauskunft: Die Antworten stehen in deinen Vertragsunterlagen oder kommen von der Stelle, die du fragst.

Drei Schweiz-Themen klärst du vorab mit deiner Krankenkasse: die EHIC, einen möglichen S1 (Formular für den Anspruch im neuen Wohnland) und was nach der Abmeldung in Deutschland gilt.

Wenn du gesetzlich versichert bist: Fragen an deine Krankenkasse

  • Was passiert mit meiner Mitgliedschaft, wenn ich mich in Deutschland abmelde, und zu welchem Datum endet sie?
  • Kann ich die Mitgliedschaft ruhen lassen oder später wieder aufnehmen, und unter welchen Bedingungen?
  • Welche Bescheinigung über meine bisherigen Versicherungszeiten bekomme ich, und wie schnell?
  • Was gilt für mitversicherte Familienangehörige: Wer bleibt versichert, wer nicht?
  • Kommt für mich ein S1 in Frage, und wer stellt ihn aus?
  • Gilt meine EHIC bis zur Abmeldung, und was gilt danach?

Wenn du privat versichert bist: Fragen an deinen Versicherer

  • Endet mein Vertrag mit dem Umzug, ruht er oder läuft er weiter?
  • Gibt es eine Anwartschaft, und was bleibt dabei erhalten? Frag nach dem Unterschied zwischen kleiner und großer Anwartschaft und danach, ob bei einer Rückkehr eine neue Gesundheitsprüfung nötig wäre.
  • Gilt mein Vertrag im Zielland, und für wie lange am Stück?
  • Welche Unterlagen bekomme ich schriftlich, bevor ich kündige?
  • Gilt die Police in der Schweiz, und stellt der Versicherer die Bestätigung aus, die eine kantonale Stelle für eine Befreiung verlangt?
  • Bestätigt der Versicherer Deckungsumfang, Gebiet und Laufzeit schriftlich?

Kündige keinen Vertrag, bevor schriftlich geklärt ist, was danach gilt. Die Zusammenhänge erklären wir auf den Seiten Krankenversicherung beim Auswandern und PKV und Anwartschaft. Für Familien steht mehr unter Krankenversicherung der Familie im Ausland.

Stolpersteine

Typische Fehler bei der Krankenversicherung für die Schweiz

  1. Die Dreimonatsfrist verpassen

    Melde dich bei einem Versicherer an, bevor die Frist abläuft. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung mit der Wohnsitznahme und die Prämien sind rückwirkend zu zahlen; bei verspäteter Anmeldung beginnt der Schutz erst mit dem Beitritt, bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag dazu. Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht; wer sich nicht rechtzeitig versichert, wird von der kantonalen Behörde einem Versicherer zugewiesen und kann ihn dann nicht selbst wählen.

  2. Eine Befreiung voraussetzen

    Ob eine private Police genügt, entscheidet die kantonale Stelle. Mit einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit kann man sich auf Gesuch von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn man gleichwertig versichert ist. Kläre das vor dem Umzug.

  3. Die EHIC als Dauerlösung

    Die EHIC gilt auch in der Schweiz, aber nur bei vorübergehendem Aufenthalt. Frag deine Krankenkasse nach dem Weg für den Wohnsitzwechsel.

  4. Familienmitglieder vergessen

    Alle Mitglieder einer Familie, Erwachsene wie Kinder, werden einzeln versichert; eine Familienversicherung gibt es nicht. Melde alle an.

  5. Grund- und Zusatzversicherung verwechseln

    Bei Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag darf der Versicherer Fragen zum Gesundheitszustand stellen, Vorbehalte anbringen oder das Gesuch ablehnen; das gilt nicht für die Grundversicherung. Plane beide getrennt.

Zum Abhaken

Checkliste: Krankenversicherung für die Schweiz

  • Kläre, ob du in der Schweiz arbeitest, studierst, in Rente gehst oder ohne Tätigkeit ziehst.
  • Notiere das Datum der Wohnsitznahme, damit du die Dreimonatsfrist im Blick hast.
  • Frag deine Krankenkasse nach EHIC, S1 und dem Stand nach der Abmeldung.
  • Such dir einen zugelassenen Versicherer für die Grundversicherung und frag nach dem Ablauf der Anmeldung.
  • Melde jedes Familienmitglied einzeln an.
  • Frag die kantonale Stelle deines künftigen Wohnorts, ob eine Befreiung für dich in Frage kommt.
  • Lass dir Deckungsumfang, Gebiet und Laufzeit einer privaten Police schriftlich bestätigen.
  • Frag das Migrationsamt deines künftigen Kantons nach dem Versicherungsnachweis für die Aufenthaltserlaubnis.
  • Trenne die Grundversicherung von einer Zusatzversicherung und prüfe deren Bedingungen gesondert.

Die Liste ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Fristen und Nachweise prüfst du bei den Stellen, die in den Quellen stehen.

Für wen diese Seite ist und was sie nicht tut

Diese Seite ist für dich, wenn du in Deutschland wohnst und deinen Umzug in die Schweiz planst.

  • Keine Versicherernamen und keine Preise, solange wir sie nicht belegen können.
  • Keine Angstszenarien, nur Fragen und Quellen.
  • Keine individuelle Beratung und keine Rechtsberatung. Das hier ist allgemeine Information.
  • Keine Werbung für das Auswandern: Die Seite ordnet nur die Krankenversicherung ein, für Menschen, die ohnehin gehen.
  • Nichts zu Visum, Arbeit, Wohnung oder Steuern. Dafür sind die Behörden des Landes und deine Berater zuständig.
  • Keine Frage nach Gesundheitsdaten. Die gehören in den Antrag, nicht in Kommentare, Nachrichten oder die Terminbuchung.
  • Zur Schweiz informiert diese Seite nur. Wohnst du schon in der Schweiz, bieten wir dir keine Beratung zur Versicherung dort an. Wende dich an die Stellen vor Ort, die in den Quellen stehen.

Wer hier schreibt

Tassilo Peter Seitz ist Gesellschafter der Verus Vorsorge GmbH und berät auf Deutsch und Englisch (Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO). Wie wir arbeiten und wie wir verdient werden, steht auf der Seite So arbeiten wir, so verdienen wir.

Passende Themen

Häufige Fragen

Muss ich mich in der Schweiz krankenversichern?

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme für Krankenpflege versichern, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit.

Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung mit der Wohnsitznahme und die Prämien sind rückwirkend zu zahlen; bei verspäteter Anmeldung beginnt der Schutz erst mit dem Beitritt, bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag dazu. Informiere dich vor dem Umzug, bei welchen zugelassenen Versicherern du dich anmelden kannst, und leg das Datum der Wohnsitznahme fest. Wenn du nicht allein ziehst, gilt das für jedes Familienmitglied: Alle Mitglieder einer Familie, Erwachsene wie Kinder, werden einzeln versichert; eine Familienversicherung gibt es nicht. Frag den Versicherer vor dem Umzug nach dem Ablauf der Anmeldung.

Quellen: [1], [2], [17]

Kann ich meine deutsche Versicherung statt der Schweizer Grundversicherung behalten?

Nur mit einer bewilligten Befreiung.

Auf Gesuch hin kann von der Versicherungspflicht befreit werden, wer eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen hat und während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig versichert ist; die Befreiung lässt sich ohne besonderen Grund nicht widerrufen. Die kantonale Stelle prüft die Gleichwertigkeit einer privaten oder ausländischen Versicherung im Einzelfall; entscheidend ist, dass im Vergleich zur Versicherung nach KVG keine Lücken oder Einschränkungen bestehen. Nach den Hinweisen der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ist die Befreiung nach Art. 2 Abs. 7 KVV nicht möglich für nichterwerbstätige Personen mit EU/EFTA-Bewilligung, die über eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung (EHIC) verfügen. Frag deine Krankenkasse oder deinen Versicherer und die kantonale Stelle deines künftigen Wohnorts, bevor du etwas kündigst.

Quellen: [11], [12], [15]

Was verlangt die Aufenthaltserlaubnis zur Krankenversicherung, wenn ich nicht arbeite?

Nichterwerbstätige weisen für die Aufenthaltserlaubnis einen Krankenversicherungsschutz nach, der sämtliche Risiken abdeckt.

Staatsangehörige einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens, die in der Schweiz nicht erwerbstätig sind, erhalten die Aufenthaltserlaubnis, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen ausreichende Mittel und einen Krankenversicherungsschutz nachweisen, der sämtliche Risiken abdeckt; fällt dieser Schutz später weg, kann die Bewilligung widerrufen oder nicht verlängert werden. Welche Unterlagen das Migrationsamt deines künftigen Kantons annimmt, erfragst du dort. Lass dir von deinem Versicherer schriftlich bestätigen, was die Police abdeckt, und prüfe, ob Unfall und Mutterschaft eingeschlossen sind. Wer als Arbeitnehmer zieht, klärt mit dem Arbeitgeber, wie die Anmeldung zur Grundversicherung abläuft.

Quellen: [3], [6], [4], [5]

Gilt meine EHIC, wenn ich in die Schweiz ziehe?

Die EHIC gilt auch in der Schweiz, aber nur bei vorübergehendem Aufenthalt und für medizinisch notwendige Leistungen des öffentlichen Systems; bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nennt die EU-Kommission den S1 statt der EHIC.

Ob ein S1 für dich in Frage kommt und bis wann deine Karte bei einem Umzug trägt, klärst du mit deiner Krankenkasse. Lass dir die Antwort schriftlich geben und bewahre sie für die Anmeldung auf. Plane außerdem, wie du die Zeit zwischen dem Umzug und dem Beginn des Schweizer Schutzes absicherst, und frag deinen Versicherer, ob die Police in der Schweiz für die gesamte Zeit gilt, die du dort verbringst.

Quellen: [18], [8], [7], [9]

Kann ein Versicherer mich in der Grundversicherung ablehnen?

Die versicherungspflichtigen Personen können unter den zugelassenen Versicherern frei wählen, und für die Grundversicherung müssen diese sie ohne Rücksicht auf Alter und Gesundheitszustand ohne Vorbehalte und Wartefristen aufnehmen.

Bei Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag darf der Versicherer Fragen zum Gesundheitszustand stellen, Vorbehalte anbringen oder das Gesuch ablehnen; das gilt nicht für die Grundversicherung. Die Prämien der Grundversicherung hängen nicht vom Einkommen ab und unterscheiden sich nach Versicherer, Wohnort und Versicherungsform; an den Behandlungskosten beteiligen sich die Versicherten mit Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag. Frag den Versicherer, welche Unterlagen er für die Anmeldung braucht.

Quellen: [10], [16]

Was gilt für Rentner und Studierende, die in die Schweiz ziehen?

Wer in der Schweiz wohnt und ausschließlich eine Rente aus einem EU-/EFTA-Staat bezieht, muss sich nach dem Freizügigkeitsabkommen in diesem Staat für die Krankenpflege versichern; wer zusätzlich eine Schweizer Rente bezieht, versichert sich in der Schweiz.

Studierende aus der EU/EFTA unterstehen in der Schweiz nicht der Versicherungspflicht, solange sie dort nicht erwerbstätig sind und im System ihres Wohnlandes versichert bleiben; privat versicherte Studierende können sich befreien lassen, wenn der Schutz gleichwertig ist. Ob und wann ein S1 oder eine Befreiung in Frage kommt, klärst du mit deiner Krankenkasse und der kantonalen Stelle.

Quellen: [14], [13]

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Art. 1a, 3 bis 7 (Fedlex) amtlich · Fassung, Stand 1. Juli 2026 · abgerufen 10.10.2026Gesetzestext; gelesen wurde die konsolidierte Fassung vom 01.07.2026.
  2. Krankenversicherung: Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte (Bundesamt für Gesundheit) amtlich · ohne Datumsangabe (Verzeichnisse darauf: September 2026) · abgerufen 10.10.2026
  3. Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA, SR 0.142.112.681), Anhang I Art. 24 (Fedlex) amtlich · Fassung, Stand 15. Dezember 2020 (letzte konsolidierte Fassung in Fedlex) · abgerufen 10.10.2026Abkommenstext.
  4. Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr (Staatssekretariat für Migration, PDF), Ziff. II 6.2 amtlich · Januar 2026 laut Dokument · abgerufen 10.10.2026
  5. Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit, Faktenblatt (Staatssekretariat für Migration, PDF) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026
  6. Aufenthalt in der Schweiz ohne Arbeit (ch.ch, Portal von Bund und Kantonen) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026
  7. EU-Kommission, GD Beschäftigung, Soziales und Integration: Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026
  8. Your Europe (Europäische Kommission): Gesundheitsversorgung bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen EU-Land amtlich · Seite, zuletzt überprüft 16.09.2026 · abgerufen 10.10.2026
  9. Bundesgesundheitsministerium: Versicherungsschutz im Ausland amtlich · Stand: 3. September 2026 · abgerufen 10.10.2026
  10. Krankenversicherung: Das Wichtigste in Kürze (Bundesamt für Gesundheit) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026
  11. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102), Art. 1 und 2 (Fedlex) amtlich · Fassung, Stand 1. August 2026 · abgerufen 10.10.2026Verordnungstext; gelesen wurde die konsolidierte Fassung vom 01.08.2026.
  12. Zuständige kantonale Stellen für Gesuche um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung (Bundesamt für Gesundheit, PDF) amtlich · September 2026 laut Dokument · abgerufen 10.10.2026
  13. Krankenversicherung: Bezügerinnen und Bezüger einer EU-/EFTA-/UK-Rente (Bundesamt für Gesundheit) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026
  14. Krankenversicherung: Ausländische Studierende in der Schweiz (Bundesamt für Gesundheit) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026
  15. Informationen über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, PDF) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026Hinweise eines Kantons; andere Kantone können abweichen.
  16. Krankenkasse abschliessen, wechseln oder kündigen (ch.ch, Portal von Bund und Kantonen) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026
  17. Krankenversicherung: FZA und EFTA-Übereinkommen (Bundesamt für Gesundheit) amtlich · ohne Datumsangabe · abgerufen 10.10.2026
  18. Your Europe (Europäische Kommission): Ihr Krankenversicherungsschutz im Gastland amtlich · Seite, zuletzt überprüft 19.08.2026 · abgerufen 10.10.2026

Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindlich sind das Gesetz, die Bedingungen deines Vertrags und die zuständigen Stellen.

Erstgespräch

Bereit für deinen Plan?

Im kostenlosen Erstgespräch sortieren wir deine Lage: Zielland, Familie, heutiger Vertrag, Rückweg. Erst danach sprechen wir über Tarife. Per Video oder Telefon, auf Deutsch oder Englisch.

Öffnet den Kalender von Calendly (USA) in einem neuen Tab. Erst dann werden Daten an Calendly übertragen. Lieber per E-Mail? service@verus-vorsorge.de. Bitte schick keine Gesundheitsangaben per E-Mail. Die besprechen wir im Termin.